Das Jahr 2026 bringt für Gastronomen eine Reihe wichtiger steuerlicher Änderungen. Die gute Nachricht vorweg: Mit der dauerhaften Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen auf 7 % kommt eine echte Entlastung. Gleichzeitig steigen Mindestlohn, Sozialversicherungsbeiträge und Sachbezugswerte. Hier finden Sie alle Neuerungen, die Sie kennen und umsetzen müssen.

Auf einen Blick

Die wichtigsten Änderungen 2026 betreffen: 7 % USt auf Speisen (dauerhaft), Mindestlohn 13,90 EUR, Minijob-Grenze 603 EUR, neue Sachbezugswerte für Personalessen und höhere Sozialversicherungsbeiträge. Handeln Sie jetzt, um Ihre Prozesse anzupassen.

1. Umsatzsteuer auf Speisen: Dauerhaft 7 %

Die wohl wichtigste Neuerung für die Branche: Ab dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft. Was über Jahre als befristete Maßnahme galt, ist nun per Steueränderungsgesetz 2025 fest verankert.

Was fällt unter die 7 %?

  • Speisen zum Vor-Ort-Verzehr im Restaurant, Café oder Biergarten
  • Speisen zum Mitnehmen (Takeaway)
  • Lieferservice-Speisen
  • Kantinen und Catering (Speisen-Anteil)
  • Foodtrucks und Event-Gastronomie

Was bleibt bei 19 %?

  • Getränke jeder Art (auch alkoholfrei)
  • Reine Getränke-Lieferungen
  • Übernachtungsleistungen (hier gilt weiterhin 7 %, aber getrennt betrachtet)

Praxis-Tipp

Prüfen Sie Ihre Kassensysteme und Rechnungsvorlagen auf die korrekte Zuordnung der Steuersätze. Gerade bei kombinierten Angeboten (Menü mit Getränk) muss die Aufteilung sauber dokumentiert sein. Sprechen Sie auch mit Ihrem Steuerberater über die korrekte Zuordnung der Steuersätze.

2. Mindestlohn steigt auf 13,90 EUR

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR pro Stunde (vorher 12,82 EUR). Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das einem Monatslohn von rund 2.410 EUR brutto.

Für die personalintensive Gastronomie bedeutet das:

  • Höhere Personalkosten über alle Beschäftigungsverhältnisse
  • Notwendigkeit, Preiskalkulationen anzupassen
  • Ggf. Anpassung der Dienstpläne und Arbeitszeitmodelle
  • Auch die Minijob-Grenze steigt automatisch mit (siehe unten)

Bereits beschlossen

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 EUR. Planen Sie die Kostensteigerung also gleich für zwei Jahre ein.

3. Minijob-Grenze: 603 EUR pro Monat

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Mit dem neuen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab 2026:

  • Monatliche Verdienstgrenze: 603 EUR (vorher 556 EUR)
  • Jährliche Verdienstgrenze: 7.236 EUR
  • Maximale Arbeitszeit bei Mindestlohn: ca. 43 Stunden pro Monat

Der Midijob-Übergangsbereich (mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen) liegt bei 603,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich.

Prüfen Sie bestehende Minijob-Verträge und stellen Sie sicher, dass Ihre Minijob-Abrechnungen korrekt angepasst sind.

4. Sachbezugswerte für Verpflegung

Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten steigen 2026 leicht an. Diese Werte sind entscheidend für die Abrechnung von Personalessen in der Gastronomie:

Mahlzeit Wert pro Tag Wert pro Monat
Frühstück 2,37 EUR 71,10 EUR
Mittagessen 4,57 EUR 137,00 EUR
Abendessen 4,57 EUR 137,00 EUR
Verpflegung gesamt 11,51 EUR 345,00 EUR

Der steuerfreie Essenszuschuss des Arbeitgebers beträgt bis zu 7,67 EUR pro Arbeitstag (Sachbezugswert 4,57 EUR + steuerfreier Zuschuss 3,10 EUR).

Wichtig für Gastronomen

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten anbieten, müssen diese Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden. Eine fehlerhafte Abrechnung fällt bei jeder Lohnsteuerprüfung auf.

5. Sozialversicherungsbeiträge 2026

Die Lohnnebenkosten steigen auch 2026. Besonders der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ist auf 2,9 % angestiegen (vorher 2,5 %).

Versicherungszweig Beitragssatz gesamt Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung 14,6 % 7,3 %
KV-Zusatzbeitrag (Durchschnitt) 2,9 % 1,45 %
Pflegeversicherung 3,6 % 1,8 %
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 %

Für die Optimierung Ihrer Lohnkosten ist es wichtig, die Gesamtbelastung im Blick zu behalten. Der Arbeitgeberanteil liegt insgesamt bei rund 21,15 % des Bruttolohns.

6. Grundfreibetrag und Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag wurde angehoben, um die kalte Progression auszugleichen:

  • Grundfreibetrag: 12.348 EUR (vorher 12.096 EUR)
  • Grundfreibetrag Ehepaare: 24.696 EUR
  • Spitzensteuersatz (42 %) greift ab 69.879 EUR
  • Kindergeld: 259 EUR pro Monat

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften bedeutet der höhere Grundfreibetrag eine leichte steuerliche Entlastung.

7. E-Rechnung: Übergangsphase endet

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen besteht bereits seit Januar 2025. Im Jahr 2026 läuft die Übergangsphase, in der Lieferanten noch klassische PDFs oder Papierrechnungen versenden dürfen.

  • Bis 31.12.2026: Versand als Papier/PDF weiterhin erlaubt
  • Ab 01.01.2027: Versandpflicht für Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 EUR
  • Ab 01.01.2028: Versandpflicht für alle Unternehmen im B2B-Bereich

Nutzen Sie 2026 als Vorbereitungsjahr. Lesen Sie unseren ausführlichen Artikel zur E-Rechnung in der Gastronomie für alle Details.

8. Aktivrente: Neues Modell für ältere Aushilfen

Ab 2026 können Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen (24.000 EUR/Jahr). Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Für Gastronomen eröffnet das neue Möglichkeiten:

  • Ältere, erfahrene Servicekräfte können attraktiver eingesetzt werden
  • Kombinierbar mit der regulären Rente ohne Progressionsvorbehalt
  • Besonders interessant für Teilzeitpositionen im Service oder in der Küche

9. Steuerfreie Nacht- und Sonntagszuschläge

Die Zuschlagssätze für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben 2026 unverändert. In der Gastronomie sind diese besonders relevant:

Arbeitszeit Steuerfreier Zuschlag
Sonntagsarbeit bis 50 %
Nachtarbeit (20:00 - 06:00 Uhr) bis 25 %
Nachtarbeit (0:00 - 04:00 Uhr, Beginn vor 0:00) bis 40 %
Feiertage + 31.12. ab 14 Uhr bis 125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai bis 150 %

Maximaler Grundlohn für die steuerfreie Berechnung: 50 EUR pro Stunde. Die Zuschläge können bei Kombination (z.B. Sonntag + Nacht) addiert werden.

10. Weitere Änderungen im Überblick

Sachbezugsfreigrenze

Die Freigrenze für Sachbezüge (Gutscheine, Tankkarten etc.) bleibt bei 50 EUR pro Monat. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Grundsteuerreform

Die neue Grundsteuer-Berechnung ist seit 2025 in Kraft. Für Gastronomen mit eigenen Immobilien oder über Pachtverträge relevant: In vielen Fällen sind die Beträge gestiegen. Prüfen Sie Ihre Bescheide und sprechen Sie ggf. mit Ihrem Vermieter über die Umlage.

Pendlerpauschale

Ab 2026 gilt die erhöhte Pauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer (vorher erst ab dem 21. Kilometer). Relevant für Ihre Mitarbeiter bei der Einkommensteuererklärung.

Kassensicherung: Vorbereitung auf 2027

Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Registrierkassenpflicht für alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100.000 EUR. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Kassensystem GoBD-konform ist und eine zertifizierte TSE besitzt.

Checkliste: So starten Sie ins Jahr 2026

  • Kassensystem aktualisieren: Umsatzsteuersätze prüfen (7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke)
  • Lohnabrechnungen anpassen: Mindestlohn 13,90 EUR, neue Sachbezugswerte, angepasste SV-Beiträge
  • Minijob-Verträge prüfen: Neue Grenze von 603 EUR beachten
  • Preiskalkulation überarbeiten: Höhere Personalkosten einplanen
  • E-Rechnungs-Prozesse testen: Empfang und Verarbeitung sicherstellen
  • Grundsteuerbescheid prüfen: Neue Beträge kontrollieren
  • Aktivrente nutzen: Ältere Fachkräfte mit attraktivem Modell ansprechen
  • Kassensystem für 2027 vorbereiten: TSE und GoBD-Konformität sicherstellen